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Rechtliche Beratung

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Wann darf der Kfz-Sachverständige seine Kunden rechtlich beraten?

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Der Kfz-Sachverständige darf unbeschränkt Auskunft über die allgemeine Rechtslage erteilen. Beispiel: Ein Kunde hat bei einem Unfall selbst keine Verletzungen erlitten, möchte aber generell wissen, in welchen Fällen ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht. (Henssler/Deckenbrock, Der Betrieb, 11.01.2008, S. 44)

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Auch die Geltendmachung unstreitiger Ansprüche ist zulässig. (Henssler/Deckenbrock, Der Betrieb, 11.01.2008, S. 44)

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Darüber hinaus darf nach § 5 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz Rechtsrat erteilt werden, wenn dieser eine Nebenleistung zur Sachverständigentätigkeit ist und zum Berufsbild gehört. Beispiel: Der Sachverständige weist seinen Kunden darauf hin, dass die durch seine Inanspruchnahme entstehenden Kosten erstattungsfähig sind. Dagegen nicht erlaubt: Die Beratung bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen.

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Darüber hinausgehende Beratungstätigkeit ist in der Regel unzulässig. Ausnahmen gelten zum Beispiel für Angehörige der rechtsberatenden Berufe und insbesondere für Sachverständige, die zugleich Anwälte sind.

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