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Der Kfz-Sachverständige darf unbeschränkt Auskunft über die allgemeine Rechtslage erteilen. Beispiel: Ein Kunde hat bei einem Unfall selbst keine Verletzungen erlitten, möchte aber generell wissen, in welchen Fällen ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht. (Henssler/Deckenbrock, Der Betrieb, 11.01.2008, S. 44)
Auch die Geltendmachung unstreitiger Ansprüche ist zulässig. (Henssler/Deckenbrock, Der Betrieb, 11.01.2008, S. 44)
Darüber hinaus darf nach § 5 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz Rechtsrat erteilt werden, wenn dieser eine Nebenleistung zur Sachverständigentätigkeit ist und zum Berufsbild gehört. Beispiel: Der Sachverständige weist seinen Kunden darauf hin, dass die durch seine Inanspruchnahme entstehenden Kosten erstattungsfähig sind. Dagegen nicht erlaubt: Die Beratung bei der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen.
Darüber hinausgehende Beratungstätigkeit ist in der Regel unzulässig. Ausnahmen gelten zum Beispiel für Angehörige der rechtsberatenden Berufe und insbesondere für Sachverständige, die zugleich Anwälte sind.