world
lens
search
Restwertbörse
Flottenmarkt
Privatmarkt
EASYonline Login EASYonline

Ihr Pfad:

Restwertbörseredarrow Für Einstellerredarrow Urteile für Kfz-Sachverständigeredarrow Berufsbezeichnung Kfz-Sachverständiger

Berufsbezeichnung Kfz-Sachverständiger

teaserbild

Wer darf die Berufsbezeichnung des Kfz-Sachverständigen führen?

bulletpoint

In der Regel muss der Kfz-Sachverständige eine Meisterprüfung oder eine Prüfung als Diplomingenieur abgelegt haben. Nur in krassen Ausnahmefällen können diese Prüfungen durch selbst erworbene und nachgewiesene Kenntnisse ersetzt werden (BGH, Urteil vom 06.02.1997, Az. I ZR 234/94; LG Saarbrücken, Urteil vom 09.04.2002, Az. 7 II O 101/01). Im Einzelnen:

bulletpoint

Die Bezeichnung des Kfz-Sachverständigen ist rechtlich nicht geschützt. Dies gilt nur für die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“. (BGH, Urteil vom 06.02.1997, Az. I ZR 234/94)

bulletpoint

Der Sachverständige kann daher von einer privaten Organisation ernannt werden. Darüber hinaus darf er sich auch „selbst ernennen“. (BGH, Urteil vom 06.02.1997, Az. I ZR 234/94)

bulletpoint

Trotz fehlenden Schutzes darf die Berufsbezeichnung aber nicht willkürlich geführt werden. Es gibt Mindestkriterien, die der Kfz-Sachverständige einhalten muss, wenn er diese Bezeichnung führen will. (BGH, Urteil vom 06.02.1997, Az. I ZR 234/94)

bulletpoint

In der Regel muss der Kfz-Sachverständige einen förmlichen Ausbildungsgang absolviert haben, der ihn zur verantwortlichen Leitung einer Kfz-Reparaturwerkstatt befähigt. Beispiele hierfür sind die Meisterprüfung oder die Prüfung als Diplom-Ingenieur. (BGH, Urteil vom 06.02.1997, Az. I ZR 234/94)

bulletpoint

Im Ausnahmefall reicht es aus, wenn die Sachkunde anderweitig erworben wurde. Auch autodidaktisch erlangte Kenntnisse sind anzuerkennen. Allerdings ist der Kfz-Sachverständige im Streitfall beweispflichtig für die Gleichwertigkeit mit einer förmlichen Ausbildung. Achtung: Es gelten strenge Anforderungen. (BGH, Urteil vom 06.02.1997, Az. I ZR 234/94)

bulletpoint

Es kann zum Beispiel ausreichen, wenn kontinuierlich qualifizierte Fortbildungsveranstaltungen besucht und mehr als 6.800 Gutachten gefertigt wurden, von denen weniger als 1 % von den beteiligten Versicherungen abgeändert wurden. (BGH, Urteil vom 06.02.1997, Az. I ZR 234/94)

bulletpoint

Allein die langjährige, erfolgreiche Erstellung von Gutachten reicht nicht aus. (Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.04.2002, Az. 7 II O 101/01)

bulletpoint

Nicht ausreichend ist ein Facharbeiterbrief im Ausbildungsberuf „Kraftfahrzeugschlosser“. (Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 09.04.2002, Az. 7 II O 101/01)

bulletpoint

Für den Nachweis der Sachkunde ist es ohne Bedeutung, dass der Sachverständige Mitglied im „Bundesverband Freier Sachverständiger“ e.V. ist. (OLG München, Urteil vom 11.02.1999, Az. 29 U 6380/93)

Detailinformationen zum o.g. BGH-Urteil vom 06.02.1997, Az. I ZR 234/94 finden Sie rechts im Download-Bereich.

Kontakt

Kundenbetreuung

teaserbild

+49 (0) 2131 7180-101

Download

teaserbild BGH, Urteil vom 06.02.1997, Az. I ZR 234/94

Tatbestand und Entscheidungsgründe (PDF) (59,64 KB)

Seite:

(c) 2010 AUTOonline GmbH Informationssysteme / a Solera company

Impressum AGB Datenschutz