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Der Kfz-Sachverständige muss einer Haftpflichtversicherung gegenüber Schadensersatz leisten, wenn das Gutachten für die Versicherung bestimmt war, pflichtwidrig falsche Angaben enthält und der Versicherung hieraus ein Schaden entsteht. (OLG München, Urteil vom 21.05.1990, Az. 31 U 5232/89)
Übernimmt der Kfz-Sachverständige ohne eigene Prüfung die Restwertangabe des Aufkäufers, so haftet er gegenüber der auf dieser Basis regulierenden Versicherung auf Schadensersatz, wenn der tatsächliche Restwert höher war. (AG Göppingen, Urteil vom 12.11.2004, Az. 2 C 1969/02)
Der außergerichtlich tätige Kfz-Sachverständige haftet grundsätzlich für jeden schuldhaft verursachten Schaden. Im Gegensatz zum gerichtlich ernannten Sachverständigen schließt dies auch Fehler ein, die lediglich durch leichte Unachtsamkeit (Fahrlässigkeit) verursacht wurden. (BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03)
Detailinformationen zum o.g. BGH-Urteil vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03 finden Sie rechts im Download-Bereich.