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Restwertbörse
Der Schädiger muss die Kosten eines Sachverständigengutachtens tragen, wenn die Erstellung des Gutachtens zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig ist. (BGH, Urteil vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03)
Ersatzfähig sind auch Pauschalen, die sich an der Schadenshöhe ausrichten, so lange diese angemessen sind. (BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06)
Die Vergütung ist zum Beispiel dann angemessen, wenn sowohl die verlangte Grundgebühr als auch die Nebenkosten in der Bandbreite der Honorartabellen des Bundesverbandes der freien und unabhängigen Sachverständigen e.V. liegen. (LG Zwickau, Urteil vom 17.01.2008, Az. 6 S 118/07)
Auch wenn das vereinbarte Entgelt über dem Üblichen liegt, muss es vom Schädiger grundsätzlich getragen werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Überteuerung dem Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist. Eine Markterkundung muss der Geschädigte nicht anstellen. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2008, Az. I-1 U 246/07)
Detailinformationen zu den o.g. BGH-Urteilen vom 30.11.2004, Az. VI ZR 365/03 sowie vom 23.01.2007, Az. VI ZR 67/06 finden Sie rechts im Download-Bereich.